Der gesetzliche Schutz: Was §44 BNatSchG konkret verbietet
Die Europäische Hornisse (Vespa crabro) ist in Deutschland nach §44 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) streng geschützt. Die Vorschrift verbietet ausdrücklich:
- Das Fangen, Verletzen oder Töten von Hornissen
- Die Beschädigung, Zerstörung oder Entfernung von Brutstätten und Ruhestätten – dazu zählt das Nest
- Das erhebliche Beunruhigen der Tiere an ihrem Neststandort
All dies gilt unabhängig davon, ob das Nest sich auf Ihrem eigenen Grundstück befindet. Das Eigentumsrecht schützt Sie hier nicht.
Bußgelder: Was bei Zuwiderhandlung droht
Verstöße gegen den Schutz besonders geschützter Tierarten werden nach §69 BNatSchG geahndet. Die möglichen Sanktionen:
- Ordnungswidrigkeiten: Bußgelder bis zu 50.000 €
- In besonders schweren Fällen: Strafverfolgung mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren (§71a BNatSchG)
- Behördliche Anordnung zur Wiederherstellung des zerstörten Biotops auf eigene Kosten
Diese Sanktionen werden tatsächlich verhängt – Unwissenheit schützt nicht vor Strafe.
Wann ist eine Ausnahmegenehmigung möglich?
Unter bestimmten Bedingungen kann die zuständige untere Naturschutzbehörde (beim Landkreis oder der kreisfreien Stadt) eine Ausnahmegenehmigung zur Umsiedlung oder im Ausnahmefall zur Beseitigung eines Hornissennests erteilen. Voraussetzungen:
- Zwingender öffentlicher Interesse oder ein erhebliches individuelles Interesse, das den Naturschutzinteressen überwiegt
- Nachweis, dass zumutbare Alternativen nicht möglich sind
- Häufigster anerkannter Grund: Nest befindet sich in unmittelbarer Nähe allergiegefährdeter Personen oder in einem zwingend notwendigen Durchgangsbereich
Wie man eine Ausnahmegenehmigung beantragt
- Wenden Sie sich an das Umweltamt oder die Naturschutzbehörde Ihrer Gemeinde oder Ihres Landkreises
- Schildern Sie den konkreten Neststandort und das vorhandene Gefährdungspotenzial
- Bei Allergienachweis: ärztliches Attest beifügen
- Die Behörde prüft und entscheidet – oft innerhalb weniger Tage
In der Praxis erteilen viele Behörden schnell eine Genehmigung zur Umsiedlung (nicht Vernichtung), wenn ein triftiger Grund vorliegt.
Hornissen als wichtige Nützlinge
Das Schutzrecht hat einen guten Grund: Hornissen sind wertvolle Helfer im Ökosystem.
- Ein Hornissenvolk fängt täglich bis zu 500 Gramm Insekten – vor allem Schädlinge wie Schmeißfliegen, Mücken, Stechmücken und Raupen
- Sie sind damit effektive natürliche Schädlingsbekämpfer im Garten und in der Landwirtschaft
- Anders als ihr Ruf ist der Hornissenstich nicht gefährlicher als ein Wespenstich – nur schmerzhafter aufgrund der Körpergröße
- Hornissen sind nicht aggressiv: Sie stechen nur zur Verteidigung des Nests, wenn man weniger als 50 cm herankommt oder das Nest erschüttert
Die Umsiedlung: Die beste Option bei problematischen Neststandorten
Wenn ein Hornissennest an einem unzumutbaren Standort (z. B. in einem Rollladenkasten, der täglich genutzt werden muss) gebaut wurde, ist die professionelle Umsiedlung die beste Option:
- Ein Fachmann versetzt das Nest schonend an einen anderen, geeigneten Standort (hohler Baum, Waldrandnähe)
- Die Kolonie überlebt die Umsiedlung bei fachgerechter Durchführung gut
- Eine Umsiedlung in der Saison ist technisch möglich, aber anspruchsvoll – nur durch erfahrene Kammerjäger oder NABU-Beauftragte durchführen lassen
Sicheres Verhalten bei Hornissen
Der wichtigste Grundsatz: Hornissen in Ruhe lassen. Sie stechen nicht aus dem Nichts. Konkret:
- Halten Sie mindestens 2–3 Meter Abstand vom Nest
- Machen Sie keine schnellen Bewegungen und lärmen Sie nicht in Nestnähe
- Beobachten Sie das Nest ruhig aus der Distanz – das stellt keine Beunruhigung dar
- Fenster und Türen in Nestnähe schließen; Hornissen, die versehentlich ins Haus kommen, einfach durch offene Fenster wieder hinauslassen